Abwasserentsorgung (Senkgruben, Kleinkläranlagen, Kanal)

Abwasserentsorgung

(Kanal – Kleinkläranlagen – Senk- bzw. Güllegruben)

In der Gemeinde Grünburg gibt es vier Arten der Abwasserentsorgung:

  • Kanal (Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanal)
  • Kleinkläranlagen
  • Senkgruben 
  • Güllegruben (Landwirte)


Kanal

Schmutzwasserkanalisation:

Im Gemeindegebiet von Grünburg werden zwei unabhängige Kanalsysteme betrieben, die jeweils in eine eigene Kläranlage münden.

  • Die Kanalisation von Unter- und Obergrünburg sowie Wagenhub entsorgt ihre Abwässer zur Verbandskläranlage Mittleres Steyrtal (Kläranlage in Steinbach/Steyr).
  • Die Abwässer der Kanalisation Leonstein werden der Gemeinschaftskläranlage Molln-Grünburg zugeführt (Kläranlage in Molln).


Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation:

  • Anschlusspflicht innerhalb der 50m-Zone (Luftlinie zwischen Messpunkt und Kanalstrang) 
  • Der Gebäudebesitzer ist nach der Gesetzeslage von sich aus, das heißt, ohne Aufforderung durch die Gemeinde verpflichtet, den Anschluss seines Gebäudes an den Kanal innerhalb von drei Monaten herzustellen. Bei Herstellung des Kanalanschlusses ist vorher die Möglichkeit des Anschlusses mit der Gemeinde abzuklären.
  • Außerhalb der 50m-Zone gibt es keinen Anschlusszwang, der Anschluss kann auf Ansuchen des Anschlusswerbers erfolgen. Bestehende Abwasserbeseitigungsanlagen dürfen nicht weiter verwendet werden, und sind in einen Zustand zu versetzen, der ihre Verwendung für Zwecke der Abwasserentsorgung ausschließt (Anzeigepflicht und Nachweis erbringen).

Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht im 50 Meterbereich des Kanals darf nur für land- und forstwirtschaftliche Objekte gewährt werden, die noch bewirtschaftet werden.
 
 Überdies muss der Nachweis erbracht werden, dass alle Abwässer auf selbst bewirtschaftete, landwirtschaftliche Nutzflächen zu Düngezwecken ausgebracht werden können.
 Alle fünf Jahre ist anlässlich der Überprüfung des Abwasserentsorgungskonzepts seitens der Gemeinde zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme noch gegeben sind.
 
 

Dichtheitsattest Kanalanschluss:

Bei Anschluss der Hauskanalanlage eines Gebäudes an den öffentlichen Kanal ist dem Gemeindeamt ein Dichtheitsattest über den ordnungsgemäßen und dichten Anschluss (ÖNORM B2501) vorzulegen. 


Regenwasserkanalisation:

Grundsätzlich sind in unserer Gemeinde die Regen- bzw. Oberflächenwässer auf eigenen Grund und Boden zur Versickerung zu bringen, es sei denn hierfür sind eigenen Kanalisationen vorgesehen:

  • Regenwasserkanalisation
  • Mischwasserkanalisation

Regenwasserkanal in der Gemeinde:

  • Sonnenfeld (läuft in ein Retentionsbecken)
  • Bergblick (wird über einen Schluckbrunnen zur Versickerung gebracht)
  • Badstraße 18 – 19  (läuft in ein Retentionsbecken)
  • Oberleonstein ehem. MOHAG Gebiet

Mischwasserkanal in der Gemeinde:

In den Mischwasserkanal werden Schmutz,- Regen- und Oberflächenwässer eingeleitet. 

  • Ort Grünburg

Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen dienen zur Reinigung von Abwässern eines oder mehrerer Wohnobjekte, die nicht durch eine öffentliche Kanalisation erschlossen werden und bei denen der Abwasseranfall unter 50 Einwohnerwerte (EW) liegt. 

Stand der Technik sind heute vollbiologische Kleinkläranlagen mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation. Bei diesem biologischen Reinigungsverfahren werden die Lebensvorgänge der Natur zur Abwasserreinigung herangezogen. Durch Mikroorganismen werden die Abwasserinhaltsstoffe umgewandelt bzw. abgebaut. Bei diesem Vorgang spielt die ausreichende Versorgung der Mikroorganismen mit Sauerstoff eine große Rolle.


Wasserrechtliche Bewilligung

Kleinkläranlagen bedürfen jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung, um die in der Regel bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzusuchen ist. 

Voraussetzung zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist das Vorhandensein eines ausreichend großen Vorfluters (Bach). Dieser Vorfluter darf auch nach längeren Trockenperioden nicht trocken fallen, sondern muss je nach Ausbaugröße der geplanten Kleinkläranlage immer eine gewisse Mindestwasserführung aufweisen. Eine Versickerung der Abwässer, auch nach vollbiologischer Reinigung, ist auf Einzelfälle beschränkt und bedarf einer gesonderten Beurteilung (Rahmenbedingungen wie Grundwasserabstand, Wasserversorgungsanlagen in der Nähe, verbesserte Reinigungsleistung etc.).

Die Anforderungen hinsichtlich Reinigungsleistung für vollbiologische Kleinkläranlagen entsprechen den gleichen wie bis zu einer Ausbaugröße von 500 EW, die in der 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser festgelegt sind.

Verschiedene Stufen einer Kleinkläranlage

Biologische Kleinkläranlagen bestehen im Wesentlichen aus einer Vorklärung, der biologischen Reinigungsstufe und einer Nachklärung. Diese verschiedene Stufen können auch kombiniert sein. Grundsätzlich wird zwischen dem Belebtschlammverfahren und dem Festbettverfahren unterschieden.

Heutzutage ist das Belebtschlammverfahren in Form einer Kompaktkläranlage (alle Reinigungsstufen sind in einem bzw. in max. zwei Behältern untergebracht) oder als Einbeckentechnik (SBR Anlagen) die gängigste Form der Kleinkläranlagen.

Das Festbettverfahren wird hauptsächlich nur mehr in Form von bepflanzten Bodenfiltern (Pflanzenkläranlagen) eingesetzt.

Kosten für Kleinkläranlagen

Die Kosten für Kleinkläranlagen liegen ca. zwischen 10.000 Euro (Ausbaugröße 4 EW) und 50.000 Euro (Ausbaugröße 50 EW, ohne 2. Reinigungsstufe!).

Beim Betrieb solcher Anlagen fallen in Wesentlichen Stromkosten, Wartungskosten, Reparaturkosten und Kosten für die Entsorgung des anfallenden Klärschlammes an. Weiters ist neben einer regelmäßigen Eigenkontrolle mindestens einmal im Jahr eine Abwasserprobe vom Ablauf der Anlage zu entnehmen und auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Ablaufgrenzwerte untersuchen zu lassen. Der anfallende Klärschlamm ist entweder zu einer bewilligten Übernahmestelle zu bringen oder landwirtschaftlich zu verwerten, wobei jedoch die Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes einzuhalten sind.

Kurs für Betreiber einer Kleinkläranlage:

Zum sicheren Betrieb einer Kleinkläranlage sind Grundkenntnisse der Abwassertechnik unbedingt erforderlich.
 Kurse für Betreiber bietet der österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband an. Die Anmeldung ist direkt beim ÖWAV vorzunehmen.
 www.oewav.at/Kurse-Seminare

Per Stand 2020 entsorgen 103 Liegenschaften der Gemeinde Grünburg ihre Abwässer über eine Kleinkläranlage.



Senkgruben

Eine Senkgrube ist ein dichter Sammelbehälter für häusliche Abwässer ohne Überlauf.

Voraussetzungen für eine Neuerrichtung

Die Errichtung von Senkgruben ist nur in jenen Teilen des Gemeindegebiets zulässig, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde als Senkgrubenzonen ausgewiesen sind.

Ausnahmen: 

  • Vorrübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation
  • Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind

Richtlinien für die Größe einer Senkgrube:

Die Größe der Senkgrube soll für 4 Personen ausgelegt sein.
 Es werden 120 Liter Abwässer pro Tag und Person gerechnet.
 Die Abwässer sollen mind. 2 Monat gelagert werden können.

Daraus ergibt sich: 120 Liter   x   61 Tage (2 Monate)   x   4 Personen   =   29,28 m³     ~    30 m³

Die Größe der Senkgrube soll mind. 30 m³ betragen.


Entsorgung der Senkgrubeninhalte

  • Ausbringung in die Landwirtschaft (Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes müssen eingehalten werden)
  • Entsorgung bei einer geeigneten Übernahmestelle (z.B. bei der nächstliegenden Kläranlage)

Jeder Senkgrubenbesitzer trägt eine große Verantwortung gegenüber Menschen, Tier und Umwelt. Er ist zu einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung verpflichtet, das heißt er muss für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Entleerung der Senkgrube sorgen.

Der Entsorgungspflichtige hat schriftliche Nachweise darüber zu führen, dass er seinen Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist. Die Behörde ist jederzeit berechtigt, in diese Entsorgungsnachweise Einsicht zu nehmen.

Formular Entsorgungsnachweise Senkgrube


Güllegruben

Eine Lagerung der häuslichen Abwässer in einer Güllegrube dann möglich, wenn diese mit Gülle oder Jauche vermischt werden. 

Güllegruben werden im Bodenschutzgesetz geregelt. Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft.

Das Volumen muss für mindestens sechs Monate ausreichen. Nach dem Landesdurchschnitt wären pro Person 17,5 m³ Lagerraum vorzusehen.

Je Hektar und Jahr dürfen maximal 50 m3 Senkgrubeninhalte ausgebracht werden. Dies entspricht einer Niederschlagshöhe von 5 mm.

Falls fremde Senkgrubeninhalte ausgebracht werden, sind Aufzeichnungen über die Gesamtmenge und die Ausbringungsfläche zu führen.

Zuständig

Formulare