Bauanzeigen

Bei der sog. Baufreistellung (§ 25 Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. BauO 1994), die eine Sonderform des Anzeigeverfahrens darstellt, ist ein von einer gesetzlich dazu befugten Person (z.B. Baumeisterin oder Baumeister) erstellter Bauplan erforderlich.

Dies gilt auch für Änderungen oder Instandsetzungen von Gebäuden, die gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. b Oö. BauO 1994 anzeigepflichtig sind.

Bei allen anderen der Anzeigepflicht unterliegenden Bauvorhaben (= § 25 Abs. 1 Z. 4 bis 15), z.B. Verglasung von Balkonen und Loggien, Errichtung von Wintergärten, Schwimmbecken udgl.,  genügt grundsätzlich eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und maßstabsgetreue zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss (§ 25 Abs. 4 Z. 3 Oö. BauO 1994).

Weitere Informationen zum Bauen in Oberösterreich (vorausgesetzt es besteht für das von Ihrer Baumaßnahme betroffenen Grundstück kein Bebauungsplan) finden Sie unter:

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/29743.htm 


Das benötigte Bauanzeigeformular können Sie telefonisch oder per Email anfordern. 

Zuständig