Baubeginn u. Baubeginnanzeige

Baubeginn

Wann darf mit einem Bauvorhaben begonnen werden?

  • Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden.
  • Mit einem Bauvorhaben welches anzeigepflichtig ist, wird mittels einer Baumitteilung dem Bauwerber mitgeteilt, dass er mit der Bauausführung sofort beginnen darf.
     

Zeitpunkt des Baubeginns

Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. Dieser Zeitpunkt ist dem Gemeindeamt telefonisch, per Mail oder mit beiliegendem Formular zu melden.


Fristablauf des Baubeginns

Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde.

Die Frist für den Beginn der Bauausführung kann über Antrag des Bauwerbers angemessen verlängert werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass sich der Beginn der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.

Das Ansuchen kann mit beiliegendem Formular erfolgen. 

Wenn der/die Grund/Gründe für eine Verlängerung des Baubeginns glaubhaft ist/sind, wird mittels Bescheid die Fristverlängerung genehmigt.


Kosten der Fristverlängerung des Baubeginns

Stempelgebühr für das Ansuchen          € 14,30

Verwaltungsabgaben für Bescheid         € 27,80

Gesamt                                                         € 42,10 (Jan. 2021)


Zuständig

Formulare