Baufertigstellungsanzeigen

Arten der Baufertigstellung:

Baufertigstellungsanzeige gem. § 42 O.ö. BauO 1994

Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden – auch in verdichteter Flachbau-weise – mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. 

Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. 

Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen übernimmt der Bauherr mit der Baufertig-stellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungs-mäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. 

Bei Neubauten, welche an den öffentlichen Kanal anschließen, ist mit der Fertigstellungsanzeige ein Dichtheitsattest, über den Anschluss der Hauskanalanlage an den öffentlichen Kanal, dem Gemeindeamt vorzulegen.


Baufertigstellungsanzeige gem. § 43 O.ö. BauO 1994

Für die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaus von Gebäuden, die keine Wohngebäude und/oder Nebengebäuden sinngemäß § 42 sind.

Der Baufertigstellungsanzeige sind individuell, laut Niederschrift der Bauverhandlung, anzuschließen:

  • Befund vom jeweiligen Bauführer oder von der jeweiligen sachverständigen Person über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung
  • Rauchfangbefund
  • Attest der Heizungsanlage
  • Elektroattest
  • Attest der Blitzschutzanlage
  • Dichtheitsattest der Senk- bzw. Güllegrube, Ölwannen udgl.


Fristablauf der Baufertigstellung

Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde.

Die Frist für die Fertigstellung der Bauausführung kann über Antrag des Bauwerbers angemessen verlängert werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass sich die Fertigstellung der Bauausführung ohne sein Verschulden verzögert hat.

Das Ansuchen kann mit beiliegendem Formular erfolgen. 

Wenn der/die Grund/Gründe für eine Verlängerung des Baubeginns glaubhaft ist/sind, wird mittels Bescheid die Fristverlängerung genehmigt.


Kosten der Fristverlängerung des Baubeginns per Jan. 2021

  • Stempelgebühr für das Ansuchen          € 14,30
  • Verwaltungsabgaben für Bescheid         € 27,80

              Gesamt                                                         € 42,10 



Zuständig

Formulare